Sehr geehrte Eigentümer*Innen,
seit Montag, dem 2. November gibt es leider wieder eine Reihe von Einschränkungen, die Versammlungen bis auf weiteres unmöglich machen. Ob und wie es Anfang Dezmber möglich sein wird eine Eigentümerversammlung abzuhalten bleibt fraglich.
Eine Übersicht zu den aktuell geltenden Regeln finden Sie hier:
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
In Bayern gilt seit März generell eine Kontaktbeschränkung. Jeder ist grundsätzlich verpflichtet, möglichst wenige Menschen zu treffen, die nicht mit ihm zusammenleben, und dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Im November werden die Regeln deutlich verschärft: Dann dürfen sich nur noch maximal zehn Personen treffen, die höchstens zwei Hausständen angehören - also zum Beispiel zwei Familien. Das gilt für alle Treffen, in der Öffentlichkeit wie im Privaten. Bei Verstößen dagegen kann ein Bußgeld erhoben werden. Feiern auf öffentlichen Plätzen ist generell untersagt.
Nahezu unverändert bleiben die Regeln zur Maskenpflicht, wie sie in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens seit April gelten - in Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen, Altenheimen, Schulen und vielen mehr. Man muss dort aber keine richtige Schutzmaske tragen, es reicht eine Bedeckung von Mund und Nase, die man sich auch selber nähen kann, ein Schal oder Tuch. Eine Bedeckung tragen muss jeder ab dem sechsten Geburtstag. Wer das nicht tut, muss 250 Euro im einmaligen Fall und 500 Euro Strafe bei Wiederholung zahlen. Die Polizei und das Personal in Bussen und Bahnen kontrollieren, dass die Maskenpflicht eingehalten wird. Im Nahverkehr heißt das konkret: Sie gilt nicht nur in Bussen, Bahnen oder Taxis, sondern auch beim Warten an der Haltestelle oder am Bahnsteig.
Die Maskenpflicht gilt zudem in allen Betrieben am Arbeitsplatz, wenn dort der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie auf "Begegnungsflächen" (also etwa im Aufzug oder auf dem Flur). Und sie gilt auch auf belebten Plätzen; welche das sind, legen die einzelnen Kommunen fest.
Gastronomie und Tourismus
Speiselokale, Bars und Schankwirtschaften müssen im November alle zusperren. Clubs und Diskotheken auch - aber die sind schon seit März ununterbrochen zu. Die Gastronomie wird generell untersagt, es gibt nur zwei Ausnahmen: Wirte dürfen weiter Speisen ausliefern oder zum Mitnehmen verkaufen und Kantinen bleiben offen.
Landesweit einheitlich gilt ein nächtliches Verbot, Alkohol zu verkaufen oder in der Öffentlichkeit zu trinken - und zwar von 22 bis 6 Uhr früh.
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen keine Touristen mehr beherbergen, nur noch Geschäftsreisende. Alle Bürger sollen auf "nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten" verzichten, auch auf Tagesauflüge. Tagungen, Kongresse oder Messen werden untersagt - wie überhaupt Veranstaltungen aller Art, so also zum Beispiel auch Vereinstreffen.
Alle Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten zu
Freizeit- und Kultureinrichtungen werden dicht gemacht. Das gilt für alle Theater, Opern, Konzerthäuser und andere Kulturstätten, für Kinos, Freizeitparks und gewerbliche Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), für Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, für Schwimm- und Spaßbäder (auch in den Hotels), Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Tanzschulen, Bordelle und auch für Museen, Gedenkstätten, Schlösser, Zoos und botanische Gärten.
Still gelegt werden in Bayern im November alle Seilbahnen. Auch Fluss- und Seenschifffahrt, Stadtführungen, touristische Busreisen sowie geführte Wanderungen werden verboten.
Geöffnet bleiben alle Bibliotheken und Büchereien - wie auch Beratungsstellen und soziale Einrichtungen.
Einkaufen ist weiter möglich
Anders als im März bleiben beim Teil-Lockdown im November die Geschäfte offen. Dort gelten weiter die bisherigen Auflagen: zum Beispiel eine Maskenpflicht oder eine Höchstzahl an Kunden. Ihre Dienste weiter anbieten dürfen auch Friseure, nicht aber Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagepraxen und ähnliche Dienstleistungsbetriebe. Ebenfalls erlaubt bleiben Wochenmärkte - und "kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte", wie es in der Verordnung heißt.
Schulen und Kitas im Regelbetrieb
In den Kindergärten, Horten oder Krippen gibt es seit den Sommerferien wieder einen zumindest halbwegs regulären Betrieb unter Berücksichtigung von Hygieneregeln. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sind nicht automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen. Allerdings hat die Staatsregierung für den Fall steigender Infektionszahlen Einschränkungen vorgesehen. Einrichtungen für einige Zeit ganz zu schließen, soll in jedem Fall die letzte Option sein.
Auch an den Schulen soll ein annähernd normaler Unterricht stattfinden, dabei müssen viele Hygienemaßnahmen beachtet werden. Nach den Herbstferien gilt dort überall eine Maskenpflicht, auch im Unterricht und auch in den Grundschulen. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50, wenn also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt binnen einer Woche mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner auftreten, kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern im Klassenzimmer angeordnet werden. Das heißt in den meisten Fällen: Die Klasse muss geteilt werden, die Schüler gehen wechselweise in die Schule und bleiben zu Hause (Distanzunterricht). Die Entscheidung darüber wird aber in den einzelnen Kommunen getroffen. Vor den Herbstferien, als der Inzidenzwert von 50 nahezu überall in Bayern überschritten war, haben aber nur sehr wenige auf diesen Wechselunterricht umgestellt.
An den Hochschulen und Universitäten will die Staatsregierung von diesem Wintersemester an auch wieder Präsenzveranstaltungen ermöglichen - und zwar generell als reguläre Form. An Seminaren oder Vorlesungen sollen aber maximal 200 Menschen teilnehmen dürfen.
Offen bleiben auch alle Einrichtungen der außerschulischen Bildung, also zum Beispiel Volkshochschulen und Musikschulen. An den Fahrschulen darf weiter unterrichtet werden, nicht aber an Tanzschulen.
Aus für den Amateur- und Breitensport
Nicht nur Fitnessstudios müssen geschlossen bleiben. Nahezu der gesamte Freizeit- und Amateursportbetrieb muss seit dem 2. November den ganzen Monat ruhen - mit Ausnahme des Individualsports "allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands", so heißt es in der Verordnung der Staatsregierung. Mannschaftssport ist also komplett verboten, das Training wie auch Wettkämpfe oder Spiele. Eine Ausnahme gibt es auch hier: den Profisportbereich. Dessen Veranstaltungen finden aber ohne Zuschauer statt.
Was die Einzelsportarten betrifft, ist die Lage etwas kompliziert: Tennis zu spielen oder zu golfen, bleibt zum Beispiel erlaubt - sofern man das nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts tut. Leichtathletik-Training ist ebenfalls zulässig, aber nicht in den meist üblichen Trainingsgruppen.
Besuche in Kliniken und Pflegeheimen erlaubt
Besuche in Krankenhäusern, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen sind generell möglich. Vorgeschrieben sind aber Mindestabstände, Hygieneregeln und ein Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen. Und in vielen Häusern haben die Träger und Betreiber bereits den Zutritt beschränkt, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit erlaubt.
Demonstrationen erlaubt - unter Bedingungen
Folgende Regeln gelten für Versammlungen und Demonstrationen: Sie sind erlaubt, so lange alle Teilnehmer untereinander und auch zu Dritten (wie zum Beispiel Passanten) den Mindestabstand einhalten. Zudem gilt bei Versammlungen mit mehr als 200 Teilnehmern immer eine Maskenpflicht. Die örtlichen Behörden müssen das gegebenenfalls durch Auflagen sicherstellen - oder indem sie eine Demo auf 200 Personen an einem festen Ort beschränken.
Auflagen für Gottesdienste
Auch religiöse Zusammenkünfte bleiben unter Auflagen erlaubt. Dazu gehört laut Staatsregierung ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Besuchern, sofern sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. In den Kirchen, Synagogen oder Moscheen muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, auch am Platz. Zudem sind spezielle Hygieneregeln nötig - zum Beispiel: keine Berührung bei der Ausgabe der Kommunion, kein Kuss auf die Thora in der Synagoge, in den Moscheen soll jeder seinen Gebetsteppich und Koran selbst mitbringen, in den Kirchen das Gesangsbesuch.
Spezielle Regeln für Berufspendler
Für Berufspendler aus ausländischen Risikogebieten gilt seit dem 23. Oktober eine Testpflicht: Wer "regelmäßig mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einreist, um sich dort aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aufzuhalten", muss den Behörden vor Ort unaufgefordert binnen sieben Tagen und anschließend regelmäßig einmal pro Woche einen negativen Corona-Test vorlegen. So steht es in der Verordnung der Staatsregierung. Diese Verpflichtung trifft vor allem Berufspendler aus Österreich und Tschechien.
Corona-Ampel abgeschafft
Die oben beschriebenen Regeln gelten landesweit. Darüber hinaus gab bis zum 1. November ein paar spezielle Vorschriften für jene Landkreise und kreisfreien Städte, die bei der Sieben-Tage-Inzidenz die Marken von 35, 50 oder 100 überschreiten - zum Beispiel eine Maskenpflicht in Betrieben und auf belebten Plätzen. All diese Regeln sind nun entweder abgeschafft oder gelten landesweit einheitlich.
Quelle: https://www.sueddeutsche.de/bayern/corona-bayern-regeln-lockdown-november-1.4878824