Nun muss man kein Hellseher sein und hätte auch bereits vor 14 Monaten vorhersagen können, welches Ergebnis der Öffentlichkeit am Montag präsentiert werden wird: Natürlich werden alle vorbestimmten Deponien in der Stellungnahme grundsätzlich als geeignet bewertet werden. Es wird die eine oder andere Abstufung geben, vielleicht ein zeitliches Szenario - aber alles andere wäre eine ziemliche Überraschung, denn anders würde das dahinterliegende Konzept von "Verdünnung und Verteilung" beim Beseitigen von radioaktiven Abfällen noch riskanter.
Da neben Schleswig-Holstein auch andere Bundesländer mit diesem Problem umgehen müssen, war in den vergangenen Jahren sehr durchgängig zu beobachten, dass solcherlei Stellungnahmen, seien sie vom Öko-Institut, vom TÜV-Nord, -Süd oder anderen Instituten durchgeführt worden, zu dem gleichen Ergebnis kommen: Keine Gefahr für niemand. Das dabei auch mal Deponiestandorte schlicht verwechselt wurden, zeigt lediglich auf, wie beliebig solche Bewertungen einzuschätzen sind:
Stuttgarter Zeitung: Falsche Angabe zur Strahlenbelastung löst Ärger aus
Fehlerhaftes AKW-Freigabemüll-Gutachten des Öko-Instituts Darmstadt
Sämtliche uns bekannten Stellungnahmen zu "Deponie-Qualifizierungen" der letzten Monate basieren lediglich auf den Modellrechnungen des auch in Fachkreisen äußerst umstrittenen "10-Mikrosievert-Konzepts". Es wird darin der Versuch unternommen, mit mathematischen Modellannahmen andere mathematische Modellannahmen zu bestätigen. Dass ein solches Vorgehen nicht ausreicht, um die Sicherheit von Bevölkerung und Umwelt beim Rückbau von Atomanlagen bestmöglich zu schützen, haben nicht erst der Deutsche Ärztetag 2017 und die Landesärtzekammer Baden-Württemberg bestätigt - es widerspricht auch eklatant dem im Strahlenschutzgesetz geforderten Minimierungsgebot zur Vermeidung radioaktiver Belastung:
§ 8 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.
(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. [...]
Leider bleiben in den Stellungnahmen der Prüfinstitute auch weiterhin die neueren Studien zu den Gefahren und der Langzeitwirkungen radioaktiver Niedrigstrahlung unberücksichtigt.
Über diesen Verteiler versenden wir am Montag (09.09.2019) eine aktuelle Pressemeldung, die dann auch auf unserer Website baesh.de veröffentlicht wird.