Sehr geehrte Eigentümer*Innen,
der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gebilligt, die der Bundestag Anfang September verabschiedet hatte. Damit gab er auch grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos.
Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter. Auf dieses Problem hatte der Bundesrat schon in der Vergangenheit hingewiesen - zuletzt im Oktober 2019. Nun hat der Bundestag diese Forderung der Länder in seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen.
Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird darüber hinaus grundlegend reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss - sofern sie auf eigene Kosten erfolgen.
Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.
Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise hatte sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können. Die Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss als reine Onlineversammlung abzuhalten ist hiermit allerdings nicht erfasst.
Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - bislang häufig Grund für zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht.
Gewerberechtlich wird es auch weiterhin keinen verpflichtenden Sachkundenachweis geben, das heißt es muss weiterhin keine besondere Qualifikation für eine Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34c nachgewiesen werden. Es ergibt sich allerding für Wohnungseigentümer das Recht einen zertifizierten Verwalter zu Bestellen und somit einen Sachkundenachweis zu verlangen. Die 2018 eingeführte Fortbildungspflicht bleibt bestehen.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.
Natürlich werden wir Sie über alle Themen detailliert Informieren.
Eine gute Zusammenfassung der Änderungen finden Sie auch auf der Seite des Partners unseres Verbandes - Haufe:
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/weg-reform_84342_460970.html