top of page

Satzung

Bürgerverein Verler Westen e. V.

Schlangenweg 35

33415 Verl

 

E-Mail: verler.westen@gmail.com 

Satzung des Vereins „Verler Westen e.V."

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verler Westen e.V."

  2. Sitz des Vereins ist Verl
     

§2 Zweck 

Zweck des Vereines ist die Unterstützung aller Bestrebungen die dem Ortsteil Verl West dienen, insbesondere bei der Heimatpflege, Mitwirken beim Natur- und Umweltschutz, Wahrung und Pflege des Gemeinschaftssinnes sowie der sozialen Kontakte innerhalb der Bevölkerung. Der Verein ist unabhängig und nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Organisation von Festen und Versammlungen sowie aller den Satzungszweck dienender weiteren Veranstaltungen und Unternehmungen.

​

§3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden. Stimmberechtigt ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzu­reichen ist, entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereins­interessen entgegenstehen. Die Gründe hierfür sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Jahresende beendet werden. Sie er­ folgt durch Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus mit dem Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das be­troffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schrift­lich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

​

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung
     

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem /der

    • 1.Vorsitzenden

    • 2.Vorsitzenden

    • Kassenwart

    • bis zu zwei Schriftführer

    • und bis zu 5 Beisitzer/innen 
      Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden vertreten.

       

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand wird jedoch abweichend von dieser Regelung wie folgt gewählt: 1.Vorsitzen­ der, Schriftführer und die weiteren Beisitzer auf die Dauer eines Jahres. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts­ periode aus, so findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.

  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • Vorbereitung und Initiierung von Fachveranstaltungen und Fortbildungen

    • Regelmäßige Information der Mitglieder in geeigneter Form

  4. Der Gesamtvorstand ist haftungspflichtig. Grundsätzlich kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Sämtliche Vorstandsmit­glieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
    Dem Vorstand wird in der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
     
     

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, elektronischem Brief (z.B. E-Mail), Veröffentli­chung in der Tagespresse oder auf der Web-Seite des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vor­stand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung darf in Ausnahmefällen auch unter Zuhilfenahme von elektronischen Medien durchgeführt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

    • Wahl des Vorstandes

    • Wahl von zwei Kassenprüfern,

    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
       

  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der in der Mitglie­derversammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
     

§9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird zum dritten Werktag eines jeden Jahres im Voraus fällig und vom Verein einge­zogen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§10 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung Anwesenden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Verl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

     

bottom of page