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Wolfgang Kaleck

Weltrechtsprinzip Kommt Putin vor Gericht?

Wolfgang Kaleck
Ein Gastbeitrag von Wolfgang Kaleck
Seit Russlands Angriff auf die Ukraine erfährt das Völkerstrafrecht besondere Aufmerksamkeit. Das ist eine gute Nachricht für die Menschenrechte. Die schlechte: Der Westen selbst hat das Recht zuletzt unglaubwürdig gemacht.
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Dmitry Azarov / dpa

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»Putin vor Gericht?« Diese Frage wurde bereits kurz nach Beginn des Ukrainekriegs in Politik und Öffentlichkeit von vielen gestellt und löst ein großes Interesse am Völkerstrafrecht aus. Sowohl die Anklagebehörde beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag als auch die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe nehmen Ermittlungen wegen Kriegsverbrechen auf – schneller als gewöhnlich. Der IStGH ist zuständig, obwohl Russland das Statut für den Gerichtshof nicht unterzeichnet hat. Andere Vertragsstaaten aber haben den Fall dorthin überwiesen.

In Deutschland ermöglicht das am 30. Juni 2002, vor 20 Jahren also, in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch die Untersuchungen – ein Gesetz, das das Prinzip der universellen Jurisdiktion oder Weltrechtsprinzip regelt. Auf dessen Grundlage wurde bereits im Januar 2022 in einem international beachteten Prozess vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein syrischer Folter-Oberst verurteilt. Selten waren die Erwartungen an das Völkerstrafrecht so hoch wie jetzt, Zeit also für eine kleine Zwischenbilanz.

Der Autor hat gemeinsam mit internationalen Menschenrechtsorganisationen mit einer Serie von Strafanzeigen die Praktikabilität des Gesetzes und den Willen der mit den Ermittlungen befassten Bundesanwaltschaft in Karlsruhe schon zu einem frühen Zeitpunkt getestet. Die Bilanz der ersten Jahre liest sich ernüchternd: Ausführliche Strafanzeigen aus den Jahren 2004 und 2006 wegen der US-Folter in irakischen Gefangenenlager Abu Ghraib und in Guantanamo liefen ebenso ins Leere wie die Strafanzeige gegen den usbekischen Innenminister Sakir Almatow, der sich 2005 wegen einer ärztlichen Behandlung in Deutschland aufgehalten hat.

Zwar wurden seinerzeit die angestrebten Ermittlungen nicht aufgenommen, doch der Boden für zukünftige Entwicklungen bereitet. Denn die juristischen Vorstöße führten zu umfangreichen rechtlichen und politischen Debatten auf der ganzen Welt. Zudem verließ nicht nur der usbekische Innenminister wegen der drohenden Strafverfolgung Deutschland schneller als gewollt, auch die CIA warnte ihre Agenten vor Reisen nach Westeuropa.

Der damalige US-Präsident George W. Bush sagte sogar eine geplante Reise in die Schweiz ab, und keiner der Hauptbeteiligten am US-Folterprogramm reiste – soweit bekannt – danach nach Westeuropa. Die Bilanz nach fünf Jahren lautete mithin: Gesetz ohne Anwendung, aber nicht ohne Wirkung.

Zunächst fehlte der politische Wille, sich mit Menschheitsverbrechen im Ausland zu befassen

Damals wurde deutlich, dass das Völkerstrafgesetzbuch zwar ambitioniert formuliert war, allein jedoch nicht ausreichte, denn die Bundesanwaltschaft war nicht mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet, komplexe Auslandssachverhalte sorgfältig zu ermitteln. Doch auch der politische Wille fehlte, den deutschen Justizapparat mit Menschheitsverbrechen außerhalb von Deutschland zu befassen.

Anfang der 2010er-Jahre änderten sich die Dinge, die Ressourcen wurden aufgestockt, es wurde eine Sonderabteilung für Völkerstraftaten bei der Bundesanwaltschaft aufgebaut. Die erste Hauptverhandlung gegen zwei in Deutschland ansässige politische Verantwortliche der ruandischen Exil-Organisation FDLR wegen der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Osten von Kongo fand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart statt. Ein erstes Verfahren also und 2015 ein erstes Urteil gegen die zwei Angeklagten, das waren die positiven Aspekte.

Ansonsten lief ziemlich viel schief, der Umgang des Gerichts und der Bundesanwaltschaft mit Zeuginnen, insbesondere mit Überlebenden von sexualisierter Gewalt, war unbeholfen. Ebenso der Umgang mit der Öffentlichkeit oder mit Menschenrechtsorganisationen.

Seitdem haben sich die Ermittler beim Bundeskriminalamt und die Bundesanwaltschaft in die Materie eingearbeitet. Am deutlichsten wurde dies im Syrien-Komplex: Schon wenige Monate nach Beginn der Niederschlagung der demokratischen Bewegung in Syrien leitete Karlsruhe 2011 ein Strukturermittlungsverfahren ein; das bedeutet, dass in alle Richtungen untersucht wird und in einem weiteren Schritte personenbezogene Strafverfahren eingeleitet werden.

Letztere richteten sich zunächst nur gegen solche Beschuldigten nichtstaatlicher Formationen wie den IS, die an terroristischen Anschlägen beteiligt waren, sich einfach nur den Organisationen angeschlossen oder sich durch das Zurschaustellen von Bildern von Morden an der Propaganda beteiligt hatten. Einen großen Raum nahmen zuletzt die Ermittlungen wegen des Völkermordes an den Jesid*innen ein, die in einem spektakulären Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mündeten.

Die Beerdigung eines gefallenen Soldaten in der Region Charkiw Anfang Juli

Die Beerdigung eines gefallenen Soldaten in der Region Charkiw Anfang Juli

Foto: Alexey Furman / Getty Images

Aufgrund der zunehmenden Beteiligung von exilsyrischen und deutschen Nichtregierungsorganisationen fokussierten sich die Ermittler seit mehreren Jahren zunehmend auch auf den syrischen Regierungsapparat, insbesondere dessen jahrzehntelange Praxis der Folter von Zehntausenden Menschen bis zum Tod.

Bemerkenswert war vor allem die rechtspolitische Zielrichtung der Ermittlungen: Denn der eigentlich dafür geschaffene Internationale Strafgerichtshof konnte ebenso wenig tätig werden kann wie ein Sondertribunal bei der Uno, weil weder Syrien Vertragsstaat ist noch der Uno-Sicherheitsrat zustimmte – die Vetomächte China und Russland machten dies mehrfach deutlich. Das Nebeneinander von internationaler und nationaler Strafverfolgung machte nunmehr Sinn, denn jetzt folgte die Stunde der universellen Jurisdiktion.

Gewissermaßen komplementär zu ausbleibenden Prozessen in Den Haag sprangen französische und vor allem deutsche Staatsanwälte ein. Die Ermittlungen sollten nicht nur der Strafverfolgung solcher Beschuldigter dienen, die es nach Deutschland verschlug, sondern auch gegen ihre in Syrien nach wie vor aktiven höchsten Vorgesetzten eingeleitet werden.

Etwa gegen den Luftwaffengeheimdienstchef Jamil Hasan, gegen den 2018 einen Haftbefehl beim Bundesgerichtshof erlassen wurde. Mehr noch: Die gewonnenen Beweise sollten späteren Prozessen sowohl an anderen europäischen als auch einem internationalen Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden. Auch die Verhaftung von mehreren Tätern auf deutschem und französischem Boden resultierte aus der Zusammenarbeit von europäischen Strafverfolgungsbehörden.

Das große Manko allerdings ist die Gesetzeslage in den meisten westeuropäischen Ländern: Etwa in Spanien und Belgien hatte man nach einer anfänglichen Prozesswelle zu Beginn der Nullerjahre die Gesetze so weit beschnitten, dass nur noch in geringem Umfang wegen Auslandsstraftaten ermittelt werden konnte. Die Verurteilung des syrischen Obersts vor dem Oberlandesgericht Koblenz im Januar 2022 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit fand nicht zuletzt wegen der ansonsten unbefriedigten Situation der internationalen Strafjustiz große Aufmerksamkeit und Anerkennung.

Zwei konträre Positionen bestimmten die Diskussion: Die einen feierten das Urteil, vielleicht zu enthusiastisch. Die anderen kritisierten zu Recht, dass das Verfahren und das Urteil nur begrenzt wirkungsmächtig seien, weil es sich ja nur gegen einen Täter, und noch nicht einmal einen Haupttäter richtet. Diktator Assad hält sich an der Macht und betreibt weiterhin Foltergefängnisse, die höchsten Verantwortlichen bleiben bisher unbestraft.

Aber die syrischen Folterüberlebenden fanden eine angemessene Tonlage in der Bewertung des Urteils und sagten, dass nämlich Strafverfahren ein Schritt in die richtige Richtung sein. Das erste Mal überhaupt sei ein Verantwortlicher für systematische Folter in Syrien bestraft worden und diesen Weg solle man – in Kenntnis der Defizite – weitergehen. Überhaupt belegt der Koblenzer Auftritt die Bedeutung der Betroffenen, ihre Verfahrensrechte gilt es zu stärken, hier bestehen noch Lücken.

Völkerrecht nicht nur gegen politisch genehme Gegner

Kommentatoren und Nichtregierungsorganisationen wie das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) bekräftigen diese Linie und warnen zugleich davor, das Völkerstrafrecht nur gegen politisch genehme Gegner anzuwenden. Doppelstandards im Völkerrecht delegitimieren dieses dauerhaft. So wurden bisher keine Ermittlungen gegen Waffenlieferanten oder Exporteure von Überwachungstechnologie in den Nahen Osten angestellt, obwohl zahlreiche Anhaltspunkte bestehen, dass diese Güter zu Kriegsverbrechen beitrugen. Hier besteht großer Nachholbedarf, auch auf dem politischen Feld. Zudem bergen die einzelnen Tatbestände, wie etwa sexualisierte Kriegsgewalt, ein noch nicht ausgeschöpftes Potenzial, entsprechende schwere Menschenrechtsverletzungen vor Gericht anzuklagen.

Kaum war das Koblenzer Urteil gegen den syrischen Oberst gefällt, erfuhren im Februar das Völkerstrafrecht und auch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch nach dem russischen Angriff auf die Ukraine neue Aufmerksamkeit. Es schien, als hätten über 75 Jahre nach dem Ende der Nürnberger Prozesse eine breitere Öffentlichkeit und viele Politiker gerade erst entdeckt, dass Kriegsverbrechen verboten und zu bestrafen sind. Sogleich nach dem Angriff wurde argumentiert, Putin sei ein Kriegsverbrecher, er müsse vor den Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag gebracht werden. Dem Völkerstrafrecht wurde ein Wert und eine Wirkung beigemessen, vor allem eine unmittelbare, die dieser Materie nicht ganz angemessen ist.

Denn Strafverfahren laufen nach besonderen Prinzipien, nicht zuletzt dem des fair trial, ab, die Beweisführung insbesondere gegen hohe Verantwortliche kann daher lange dauern, zumal wenn sie Russland nicht verlassen. Deswegen ist die Wirkung solcher Strafverfahren nicht zu unterschätzen, aber sie sollte auch nicht überschätzt werden. In Den Haag wird man ebenso wie in Karlsruhe lange auf künftige Reisebewegungen von verdächtigen russischen Generälen und Politikern achten; alle haben das Beispiel des Ex-Juntachef Pinochet im Kopf – dieser wurde 1998, mehr als 25 Jahre nach seinen Verbrechen während der chilenischen Militärdiktatur, in London auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips verhaftet.

Positiv lässt sich sicherlich festhalten, dass allgemein akzeptiert wird, dass Angriffe auf die Zivilbevölkerung Kriegsverbrechen darstellen und solche bestraft gehören. Damit hat sich nach 20 Jahren international ein Standard etabliert, kein geringer Schritt für die Menschheit, auch wenn es etwas bitter anmutet, dass es dafür nach Nürnberg fast 80 Jahre bedurfte.

Problematisch ist auch, dass die Treiber der aktuellen Entwicklung und Ankläger gegen Russland ausgerechnet die westlichen Staaten sind, die wie die USA und Großbritannien in den letzten Jahren selbst zur Diskreditierung des Internationalen Strafgerichtshof und zur Erosion des Völkerrechts beigetragen haben – etwa durch den völkerrechtswidrigen Irakkrieg 2003, die systematische Folter von Terrorismusverdächtigen und die Verhängung von Sanktionen gegen denselben Internationalen Strafgerichtshof, den man nunmehr in Anspruch nehmen will.

Die Forderung eines Sondertribunals für das Aggressionsverbrechen Russlands eigens zu diesem Zweck trägt ebenfalls zu weiteren Zweifeln von maßgeblichen Akteuren aus dem Globalen Süden gegenüber dem Westen bei. Die westlichen Staaten, vor allem Deutschland, müssen sich stärker für die universelle Anwendung des Völkerrechts und auch des Völkerstrafrechts einsetzen, selbst wenn dies im Einzelfall eigenen Interessen zuwiderläuft. Denn langfristig, das haben der Ukrainekrieg, die Coronakrise und zuvor die Klimakrise belegt, kann nur eine an Menschenrechten und universellen Normen orientierte Weltordnung den großen Herausforderungen der Menschheit begegnen.