Wir haben heute eine neue Mitgliederinformation des VDIV Bayern erhalten, die wir Ihnen hiermit weiterreichen möchten:
"Liebe Mitglieder,
die Verunsicherung ist zum Teil doch recht groß, darum hat RA Marco J. Schwarz nochmal die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.
Im räumlichen Bereich des Freistaats Bayern gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Lockerung im Hinblick auf Veranstaltungen. Veranstaltungen sind derzeit grundsätzlich untersagt, enge Ausnahmen bestehen nur für Gottesdienste und Demonstrationen unter freiem Himmel.
Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Seit 8. Mai 2020 ist es erlaubt, neben der engeren Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister sowie die Angehörigen eines weiteren Hausstands zu treffen oder zu besuchen.
Damit ist die Abhaltung von Eigentümerversammlungen weiterhin nicht möglich.
Um Beschlüsse dennoch rechtssicher zu ermöglichen, kann auf das schriftliche Umlaufverfahren ausgewichen werden. Leider kann allerdings ein Beschluss nur dann als zustande gekommen verkündet werden, wenn sämtliche, im Grundbuch eingetragene Eigentümer dem Beschlussvorschlag schriftlich zugestimmt haben.
Ebenso wäre ein Weg zur Beschlussfassung die sogenannte Einmannversammlung. Diese setzt voraus:
- Die Beschlussfähigkeit nach Gesetz oder Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung wird aufgrund an den Verwalter erteilter Vollmachten erreicht
- Kein Eigentümer besteht auf seinem Recht der persönlichen Teilnahme an der Versammlung oder erscheint am Versammlungsort.
In der Einladung darf darum gebeten werden, dass die Eigentümer nicht persönlich kommen, damit die Versammlung auch tatsächlich stattfinden kann. Es darf aber nicht der Eindruck vermittelt werden, die Teilnahme sei untersagt. Wird ein Eigentümer gegen seinen Willen von einer Versammlung ausgeschlossen, würde das sämtliche gefassten Beschlüsse anfechtbar machen.
Erscheint ein Eigentümer oder besteht er bereits im Vorfeld auf eine persönliche Teilnahme, muss die Versammlung abgesetzt werden bzw. darf nicht eröffnet werden.
Daher rät der VDIV Bayern e.V. auch an, die Tagesordnungen solcher Einmannversammlungen schlank zu halten und den Eigentümern im Vollmachtsformular die Möglichkeit von Stimmrechtsanweisungen zu geben.
Da auch weiterhin das Gebot gilt, jegliche sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, raten wir an, Belegprüfungen mit den Beiräten zu vermeiden, auch wenn Sie Ihr Büro für Handwerker geöffnet halten. Sollte in Ausnahmefällen eine Belegprüfung stattfinden, weil Sie ansonsten starker Kritik ausgesetzt wären, müssen unbedingt die Mindestabstände eingehalten, Masken getragen und die derzeit üblichen Hygienerichtlinien (Hände waschen, Desinfizieren von Händen) ermöglicht werden. Wir raten an, das auch im Protokoll der Belegprüfung zu dokumentieren."
Anmerkung der Verwaltung:
Das bedeutet für uns, dass wir den bereits im letzten Newsletter skizzierten und von unserem Verband als "Königsweg" ausgegebenen Weg beibehalten werden. Allerdings werden wir den Beiräten den Ordner zur Prüfung via Kurier zukommen lassen. So können diese in jedem Fall prüfen und bei Bedarf in einer anschließenden Telefon- oder Videokonferenz nachfragen stellen.
Herzliche Grüße
Ihre Familie Schmid