GRENZSTEINEIGENTUM UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Beginnend mit einem Unfall im August 2016, bei dem der HG/PG Grenzstein 25 an der St2249 (Leutershausen-Rothenburg o.d.T.) schwer beschädigt worden ist, kam die Frage auf, wem diese Grenzsteine gehören und wer damit dafür zuständig ist.
Herr Karlheinz Seyerlein, Vorsitzender der Gruppe Grenzcommissaire, die sich um den Erhalt der HG/PG Grenzlinie kümmert, hatte einen Telefonmarathon quer durch alle Ämter hinter sich, als er feststellen mußte: keiner zuständig!
Wer aber stellt den Regreßantrag bei der Versicherung, damit diese die Reparatur des Grenzsteins zahlt?
So begannen meine Recherchen und sie waren ebenfalls sehr langwierig und umfangreich. Keine Behörde erklärte sich zuständig. Mit teilweise genervten Antworten wurde ich weiter verwiesen.
Also habe ich mich entschlossen nicht bei den Behörden vor Ort zu suchen, sondern ganz oben. Ich habe mich durch verschiedene Ministerien telefoniert und durch Landesämter. Hier bekam ich dann nach ebenfalls mehreren Fehlversuchen meine Antwort.
EIGENTÜMER AN HISTORISCHEN EHEMALIGEN LANDESGRENZSTEINEN IST DER FREISTAAT BAYERN.
DIE DIESES EIGENTUM REPRÄSENTIERENDE BEHÖRDE SIND DIE ÄMTER FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN (=AELF) IN IHREM JEWEILIGEN DIENSTBEREICH.
Damit sind die AELF zuständig für
- die Kostenübernahme bei Instandhaltungsmaßnahme (Art 4 DSchG)
- die Regreßstellung bei Beschädigung durch Dritte
- die Strafantragstellung bei Entwendung
- die Antragstellung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, wenn ein Grenzstein zu seinem Schutz versetzt werden soll
sowie alle anderen Rechte und Pflichten, die einem Eigentümer obliegen.
Nachdem mir aktuell nur Aussagen der Kategorie "mündlich voraus" vorliegen, bitte ich um Geduld, bis diese Aussagen in Schriftform vorliegen, um dann hier veröffentlich zu werden.
Nähere Informationen werden auf der Themenseite Grenzsteineigentum unter dem Link
http://grenzsteineigentum.historische-grenze.de
zur Verrfügung gestellt.